Selbst wenn der Beschwerdeführer von der deliktischen Herkunft Kenntnis gehabt hätte, oder hätte wissen müssen, was vehement bestritten werde, wäre der Tatverdacht in Anbetracht der Art und Dauer des Eingriffs in dessen Eigentums- und Wirtschaftsfreiheit nicht hinreichend. Es handle sich bei der Ware um verderbliche Produkte. Es sei davon auszugehen, dass diese im Zeitpunkt des Endentscheids nicht mehr geniessbar und damit auch nicht mehr weiterveräusserbar sei. Dieser Wertverlust stehe in keinem Verhältnis zum zurzeit bestehenden Tatverdacht.