2.2. Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde im Wesentlichen dagegen, dass er nicht bestreite, die Schokolade über C. bezogen und zu tiefen Preisen weiterverkauft zu haben. Er sei jedoch davon ausgegangen, dass dies legal gewesen sei. Er habe jeden Wareneingang und Warenausgang aus seinem Shop in der elektronischen Buchhaltung verzeichnet sowie Quittungen dazu ausgestellt. Allein der Umstand, dass er grosse Mengen an Schokolade zu tiefen Preisen erworben und weiterverkauft habe, könne noch keinen hinreichenden Tatverdacht auf Hehlerei begründen. Er habe keine Kenntnis von der deliktischen Herkunft der Produkte gehabt.