2. Die unter Ziffer 1 genannten Gegenstände seien dem Beschwerdeführer sofort auszuhändigen. 3. Unter den ordentlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.3. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2021 nahm der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort Stellung. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: