2. Die Staatsanwaltschaft Baden bestätigte mit schriftlichem Befehl vom 22. November 2021 die am 19. November 2021 mündlich angeordnete Durchsuchung von Aufzeichnungen und verfügte die Beschlagnahme folgender Gegenstände zwecks Verwendung als Beweismittel (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO), zur Kostensicherung (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO) sowie zur Rückgabe an den Geschädigten (Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO):