Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2021.360 (STA.2021.1266) Art. 48 Entscheid vom 2. Februar 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichterin Massari Gerichtsschreiberin Ackermann Beschwerde- A._____, führer [...] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Luc Humbel, [...] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Anfechtungs- Durchsuchungs- und Beschlagnahmeverfügung der gegenstand Staatsanwaltschaft Baden vom 22. November 2021 in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Baden führt ein Strafverfahren gegen A. (Be- schwerdeführer) wegen des Verdachts der Hehlerei durch den Erwerb ent- wendeter Schokolade aus der B. AG. 2. Die Staatsanwaltschaft Baden bestätigte mit schriftlichem Befehl vom 22. November 2021 die am 19. November 2021 mündlich angeordnete Durchsuchung von Aufzeichnungen und verfügte die Beschlagnahme fol- gender Gegenstände zwecks Verwendung als Beweismittel (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO), zur Kostensicherung (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO) sowie zur Rückgabe an den Geschädigten (Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO): - Lieferschein, diverse - Rechnung Nr. 5987 - Prospektseite mit Schokolade - Diverse Unterlagen, Fahrrouten usw. - Tablet Samsung - Laptop Lenovo - PC-Tower "OMEN" - Mobiltelefon "Samsung" - Diverse Schokolade  Cailler Napolitains, Nr. 12340840, 10 Kartons à 6*250g  Cailler Noir Ambassador, Nr. 12403226, 15 Kartons, 7*245g  Cailler Ambassador, Nr. 12403223, 11 Kartons à 7*245g  Frigor Lait, Nr. 12359237, 102 Kartons, 14*100g  Cailler Lait, Nr. 12339244, 1746 Tafeln à 100g  Cailler Crèmant, Nr. 12339142, 1506 Tafeln à 100g  KitKat, Nr. 12327216, 181 Riegel à 100g  Cailler Rayon, Nr. 12339245, 707 Tafeln à 100g  Cailler Femina, Nr. 12410015, 19 Stück à 250g  Cailler Haselnuss, Nr. 12339243, 1787 Tafeln à 100g  Cailler Femina, Nr. 12410016, 198 Stück à 500g  Nescafé Gold, Nr. 12453429, 1087 Gläser 3. 3.1. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diese ihm am 23. November 2021 zugestellte Verfügung bei der Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Be- schwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Die Beschlagnahme gemäss Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 22. November 2021 der Staatsanwaltschaft Baden betreffend die fol- genden Gegenstände sei aufzuheben: -3- - Diverse Schokolade  Cailler Napolitains, Nr. 12340840, 10 Kartons à 6*250g  Cailler Nord Ambassador, Nr. 12403226, 15 Kartons, 7*245g  Cailler Ambassador, Nr. 12403223, 11 Kartons à 7*245g  Frigor Lait, Nr. 12359237, 102 Kartons, 14*100g  Cailler Lait, Nr. 12339244, 1746 Tafeln à 100g  Cailler Crémant, Nr. 12339142, 1506 Tafeln à 100g  KitKat, Nr. 12327216, 181 Riegel à 100g  Cailler Rayon, Nr. 12339245, 707 Tafeln à 100g  Cailler Femina, Nr. 12410015, 19 Stück à 250g  Cailler Haselnuss, Nr. 12339243, 1787 Tafeln à 100g  Cailler Femina, Nr. 12410016, 198 Stück à 500g  Nescafé Gold, Nr. 12453429, 1087 Gläser 2. Die unter Ziffer 1 genannten Gegenstände seien dem Beschwerdeführer sofort auszuhändigen. 3. Unter den ordentlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.3. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2021 nahm der Beschwerdeführer zur Be- schwerdeantwort Stellung. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeaus- schlussgründe gemäss Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 22. November 2021 zulässig. 1.2. Die Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemer- kungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten. -4- 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, es bestehe der hinreichende Tatverdacht, dass der Be- schwerdeführer entwendete Schokolade der B. AG gekauft und weiterver- äussert habe, wobei er um die deliktische Herkunft gewusst habe. 2.2. Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde im Wesentlichen dage- gen, dass er nicht bestreite, die Schokolade über C. bezogen und zu tiefen Preisen weiterverkauft zu haben. Er sei jedoch davon ausgegangen, dass dies legal gewesen sei. Er habe jeden Wareneingang und Warenausgang aus seinem Shop in der elektronischen Buchhaltung verzeichnet sowie Quittungen dazu ausgestellt. Allein der Umstand, dass er grosse Mengen an Schokolade zu tiefen Preisen erworben und weiterverkauft habe, könne noch keinen hinreichenden Tatverdacht auf Hehlerei begründen. Er habe keine Kenntnis von der deliktischen Herkunft der Produkte gehabt. Zu die- sem Schluss sei auch die Haftrichterin in der Verfügung vom 19. Novem- ber 2021 gekommen. Er habe die Schokolade sodann über C. und nicht von der B. AG gekauft. Des Weiteren seien die tiefen Preise kein Hinweis darauf, dass es sich um illegale Ware gehandelt haben müsse. So habe auch L. ausgeführt, dass er noch günstigere Schokolade, beispielsweise von Maestrani, habe erwerben können. Es habe sich bei der Schokolade um Überproduktion gehandelt, weshalb er diese für Fr. 0.50 pro Tafel habe offiziell oder legal kaufen können. Der Beschwerdeführer sei ebenso davon ausgegangen, dass er die Cailler-Schokolade zu einem so tiefen Preis habe kaufen können, weil "derjenige von Nestlé oder Cailler" budgetierte Mengen habe verkaufen müssen und sein Ziel noch nicht erreicht habe. Selbst wenn der Beschwerdeführer von der deliktischen Herkunft Kenntnis gehabt hätte, oder hätte wissen müssen, was vehement bestritten werde, wäre der Tatverdacht in Anbetracht der Art und Dauer des Eingriffs in des- sen Eigentums- und Wirtschaftsfreiheit nicht hinreichend. Es handle sich bei der Ware um verderbliche Produkte. Es sei davon auszugehen, dass diese im Zeitpunkt des Endentscheids nicht mehr geniessbar und damit auch nicht mehr weiterveräusserbar sei. Dieser Wertverlust stehe in kei- nem Verhältnis zum zurzeit bestehenden Tatverdacht. Solange nicht er- stellt sei, dass C. die Ware nicht rechtmässig erworben habe, könne der Beschwerdeführer diese über seinen Handelsbetrieb verkaufen. Sollte die deliktische Herkunft klar sein, so sei er berechtigt, den Kauf rückabzuwi- ckeln. Für beide Varianten bedürfe es der Aushändigung der Schokolade. 2.3. Die Staatsanwaltschaft Baden führt in ihrer Beschwerdeantwort im Wesent- lichen aus, dass gemäss Art. 263 StPO Gegenstände und Vermögens- werte sowohl bei einer beschuldigten Person wie auch bei Drittpersonen -5- beschlagnahmt werden können. Gegen die Mitbeschuldigten C. und D. be- stehe vorliegend ein dringender Tatverdacht. Es sei somit unabhängig ei- nes Tatverdachts gegen den Beschwerdeführer zulässig, die Schokolade bei ihm im Sinne eines Dritten zu beschlagnahmen, zumal diese u.a. im Strafverfahren gegen die Mitbeschuldigten als Beweismittel gebraucht werde und nachweislich deliktischer Herkunft sei. D. werde verdächtigt, ab März 2019 Schokolade im Gesamtwert von min- destens Fr. 800'000.00 missbräuchlich aus dem internen Buchungssystem der B. AG ausgebucht zu haben. Gemäss aktuellem Ermittlungsstand dürfte C. diese Schokolade an Drittpersonen, wie insbesondere den Be- schwerdeführer, weiterverkauft haben. Der Beschwerdeführer habe sich der Hehlerei strafbar gemacht, indem er einen Teil dieser Schokolade von C. zu weit unter dem Marktwert liegenden Preisen gekauft und danach ins- besondere über den Onlineshop "XY..ch" weiterverkauft habe. Der Be- schwerdeführer bestreite nicht, Schokolade über C. bezogen und zu tiefen Preisen weiterverkauft zu haben. Er bestreite jedoch, von der deliktischen Herkunft der Schokolade Kenntnis gehabt zu haben. Die sichergestellten Beweise müssten noch abschliessend ausgewertet werden. Aufgrund der bisherigen Erkenntnisse sei jedoch objektiv anhand der Marktpreise wie subjektiv aus Sicht des Beschwerdeführers offensichtlich, dass dieser Kenntnis der deliktischen Herkunft gehabt habe. Ein Preis von Fr. 00.60 pro Tafel Cailler liege weit unter dem Marktwert. Eine Anfrage bei Nestlé habe ergeben, dass eine Tafel Cailler Schokolade zu einem Preis von Fr. 1.70 verkauft werde. Das Vorbringen, dass jeder Wareneingang und Warenausgang aus dem Shop in der elektronischen Buchhaltung verzeichnet sei, werde in Abrede gestellt. Die Rechnungsstel- lung decke sich grossmehrheitlich mit den Unterlagen von L. als Abnehmer, jedoch lägen nur vereinzelt Dokumente über den Wareneingang vor. Es mangle damit offensichtlich an einem plausiblen Nachweis für den recht- mässigen Erwerb der Schokolade. Die Ausführungen der Haftrichterin, wo- nach der Beschwerdeführer von der deliktischen Herkunft der Schokolade nichts gewusst habe, basierten auf einer Aussage von L., welche missver- standen worden sei. L. habe sich auf "O." und nicht auf den Beschwerde- führer bezogen, wenn er meinte, er möchte, dass "er" nicht anfange "in dieser blöden Suppe" zu stochern. Letztlich habe der Beschwerdeführer von seinen Abnehmern verlangt, die Schokolade bar zu bezahlen und keine Reklame zu machen, andernfalls sie keine Schokolade mehr erhalten wür- den. Das Vorbringen, er wisse um die deliktische Herkunft nichts, sei als Schutzbehauptung abzutun. 2.4. Mit Stellungnahme hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen dagegen, dass eine Beschlagnahme gegenüber (unbeschuldigten) Dritten erheblich in die Grundrechte eingreife (Eigentums- und Wirtschaftsfreiheit), weshalb -6- hierbei besondere Zurückhaltung geboten sei. Es sei nicht nachgewiesen, dass die Schokolade deliktischer Herkunft sei. Angesichts der Verderblich- keit der Produkte und des drohenden erheblichen Wertverlusts sei die Be- schlagnahme unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen an der Strafverfolgung der beiden Mitbeschuldigten nicht verhältnismässig. Es könnten vorliegend die betreffenden Produkte fotografiert und Seriennum- mern aufgenommen werden, was als allfälliger Beweis in den Verfahren gegen C. und D. ausreichend sei. Dass er sich der Hehlerei strafbar ge- macht habe, sei eine reine Behauptung der Staatsanwaltschaft Baden. Mit der Einreichung der Rechnungen betreffend den Kauf und Verkauf der Cail- ler-Schokoladenprodukte belege die Staatsanwaltschaft Baden gerade, dass der Beschwerdeführer Quittungen über seine Käufe und Verkäufe ausgestellt habe und somit davon ausgegangen sei, dass es sich um ein legales Geschäft handle. Die Beschlagnahme der betreffenden Schokola- deprodukte sei aufgrund fehlenden hinreichenden Tatverdachts und/oder Verhältnismässigkeit der Massnahme aufzuheben und die Ware sei ihm sofort auszuhändigen. 3. 3.1. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen wie die Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO) dürfen gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vor- liegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangs- massnahme rechtfertigt (lit. d). Zwangsmassnahmen, die in die Grund- rechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind zudem besonders zu- rückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO). 3.2. 3.2.1. Für die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts i.S.v. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wo- nach das inkriminierte Verhalten die fraglichen Tatbestandsmerkmale er- füllen könnte. Dabei muss sich der Tatverdacht aus konkreten Tatsachen ergeben, die eine vorläufige Subsumption unter einen bestimmten Tatbe- stand erlauben. Reine Mutmassungen, Gerüchte oder generelle Vermutun- gen können keinen hinreichenden Tatverdacht begründen. Zu klären ist mithin, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen, die Strafverfolgungsbe- hörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertret- baren Gründen bejahen durften (Urteil des Bundesgerichts 1B_516/2011 vom 17. November 2011 E. 2.1; BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). Bei der Prüfung des hinreichenden Tatverdachts zu Beginn und im Verlauf der Strafuntersuchung geht es hingegen nicht darum, eine erschöpfende -7- Abwägung aller belastender und entlastender Umstände oder etwa eine umfassende Bewertung der Glaubhaftigkeit der die beschuldigte Person belastenden Aussagen vorzunehmen. Es ist weder Sache der Strafverfol- gungsbehörden noch der Beschwerdeinstanz, dem Sachrichter vorzugrei- fen. Der Grundsatz, wonach bezüglich des Tatverdachts keine abschlies- senden Abwägungen vorgenommen werden können, gilt nicht nur für die Beweiswürdigung, sondern auch im Zusammenhang mit den zu berück- sichtigenden Beweismitteln. Von den Untersuchungsbehörden kann in die- sem Verfahrensstadium nicht verlangt werden, dass sie Beweismittel vor- legen, deren Qualität für eine Verurteilung ausreicht (SVEN ZIMMERLIN, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 6 f. zu Art. 197 StPO). Gleiches gilt für materiellrechtliche Fragen. Die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts ist deshalb ebenfalls nur prima facie, unter dem Blickwinkel der blossen Wahrscheinlichkeit, zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 1B_706/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 4.2; ZIMMERLIN, a.a.O., N. 8 zu Art. 197 StPO). 3.2.2. Den Tatbestand der Hehlerei erfüllt, wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung ge- gen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft (Art. 160 Ziff. 1 StGB). Subjektiv erfordert die Hehlerei Vorsatz, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Fahrläs- sige Hehlerei ist straflos. Es ist weder genauere Kenntnis vom Vortäter noch von der Eigenart der Vortat erforderlich. Der Täter muss aber im Sinne einer laienhaften Parallelbewertung wissen oder mindestens mit der Mög- lichkeit rechnen und in Kauf nehmen, dass die Sache durch ein Delikt ge- gen das Vermögen erlangt wurde. Es genügt insoweit regelmässig die Kenntnis hinreichend dichter Verdachtsmomente in Bezug auf die Um- stände irgendeiner tauglichen Vortat (PHILIPPE W EISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 67 und 69 zu Art. 160 StGB). Vollendete Hehlerei scheidet bei gutgläubigem Eigentumserwerb (vgl. Art. 714 Abs. 2 ZGB und Art. 933 ff. ZGB) und Pfandrechtserwerb (Art. 884 Abs. 2 ZGB) aus, sofern dieser geschützt ist (wie z.B. in Fällen der Art. 933 und Art. 935 ZGB, nicht aber Art. 934 Abs. 1 und 2 ZGB; W EISSENBERGER, a.a.O., N. 72 zu Art. 160 StGB). 3.2.3. Den Unterlagen ist zu entnehmen, dass gegen D. ein Strafverfahren wegen Veruntreuung läuft, da dieser als Mitarbeiter der B. AG seit März 2019 mehrfach Schokolade im Gesamtwert von Fr. 800'000.00 im internen Bu- chungssystem ausgebucht und an Drittpersonen weiterverkauft haben soll. Im Rahmen der Untersuchungen ist C. aufgetreten, welcher die Schoko- lade in Kenntnis deren deliktischer Herkunft an Drittpersonen weiterver- kauft haben soll. Anlässlich der Echtzeitüberwachung des Mobilfunkan- -8- schlusses von C. konnte ein Gespräch zwischen C. und L., ein Abneh- mer/Kunde des Beschwerdeführers, mitgehört werden, in welchem der Name des Beschwerdeführers mehrfach genannt und von "Femina 500g" gesprochen wurde. Darauf gestützte weitere Untersuchungen führten zum Internetauftritt des Beschwerdeführers (www.XY..ch), auf welcher sechs verschiedene Cailler Produkte zu Tiefstpreisen angeboten wurden. Es konnte weiter ausfindig gemacht werden, dass der Beschwerdeführer über 100 Mal im RTI von C. erschien (vgl. Gesuch um Genehmigung eines Zu- fallsfundes aus einer Überwachung vom 10. November 2021 [Ordner 2/3, Reg. 7]). Gestützt darauf hat sich für die Staatsanwaltschaft Baden der Ver- dacht ergeben, dass der Beschwerdeführer einen Teil der von D. mutmass- lich veruntreuten Schokolade im Wert von Fr. 100'000.00 von C. bezogen und zu massiv günstigen Preisen, welche auf legalem Weg nie zustande gekommen wären, gekauft und danach insbesondere über den Onlineshop "XY..ch" weiterverkauft haben könnte (vgl. Haftantrag vom 18. Novem- ber 2021 [Ordner 1/3, Reg. 6). Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ordnete über den Mitbeschuldigten C. mit Verfügung vom 19. November 2021 Untersu- chungshaft für die vorläufige Dauer bis am 16. Februar 2022 an (Beschwer- deantwortbeilage 1). Es erwog zusammenfassend, dass genügend An- haltspunkte dafür bestünden, dass C. Schokolade, von welcher er habe annehmen müssen, dass sie durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt worden sei, erworben und an einen Dritten veräussert habe. Der dringende Tatverdacht der Hehlerei sei damit zu bejahen. Be- gründet hat es dies mit den Aussagen des Zeugen E. sowie dem zwischen L. und C. geführten Telefongespräch vom 12. November 2021. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 22. Dezember 2021 angibt, es sei nicht nachgewiesen, dass die Schokolade deliktischer Herkunft sei, mag dies (derzeit) zutreffen. Indes muss auch die Vortat zur Hehlerei im derzeitigen Verfahrensstadium nicht nachgewiesen sein. Ausreichend ist im vorliegenden Verfahren der hinreichende Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Hierfür reicht der Nachweis von genügend konkreten Ver- dachtsmomenten aus (vgl. E. 3.2.1 hievor). Die Verfügung des Zwang- massnahmengerichts des Kantons Aargau vom 19. November 2021 er- scheint durchaus als konkreter und damit zulässiger Anhaltspunkt für die Annahme, dass die streitgegenständliche Schokolade deliktischer Herkunft ist. Der Beschwerdeführer setzt der Schlussfolgerung des Zwangsmass- nahmengerichts des Kantons Aargau in der Verfügung vom 19. November 2021 denn auch nichts Substanzielles entgegen. 3.2.4. 3.2.4.1. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Schokolade von C. er- worben hat (Beschwerde, S. 5). In objektiver Hinsicht ist folglich ein hinrei- chender Tatverdacht gegeben, wonach der Beschwerdeführer mit dem -9- Kauf dieser Schokolade aus mutmasslich deliktischer Herkunft den Tatbe- stand der Hehlerei erfüllt haben könnte. Der Beschwerdeführer stellt sich allerdings auf den Standpunkt, nichts über die illegale Herkunft der Scho- kolade gewusst zu haben. Auch die Haftrichterin sei in ihrer Verfügung vom 19. November 2021 zum Schluss gekommen, dass er bewusst im Dunkeln gelassen worden sei. Von Bedeutung sei, dass er die Schokolade gerade nicht von der B. AG gekauft habe, sondern über C.. Schon deshalb habe er nicht auf deliktische Herkunft schliessen können. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Einvernahme bei der Eröffnung seiner Festnahme vom 17. November 2021 an, dass er gedacht habe, was er mache, sei legal (Ordner 1/3, Reg. 6, Fragen 10 und 12). Im Haftent- scheid vom 19. November 2021 (Beschwerdebeilage 6) erwog das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zu dieser Aussage, es könne gestützt auf den Haftantrag nicht eruiert werden, ob er hiervon zu Recht habe ausgehen dürfen. Allein der Umstand, dass der Beschwerde- führer von C. grosse Mengen Schokolade zu tiefen Preisen erworben und weiterverkauft habe, begründe noch keinen dringenden Tatverdacht der Hehlerei, zumal völlig unklar sei, zu welchen Bedingungen die Schokolade erworben worden und was der marktübliche Preis bei Restposten sei. Des Weiteren erachtete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ein zwischen C. und L. am 12. November 2021 geführtes Telefonat, in wel- chem L. ausführte "Und darum möchte ich, dass er nicht anfängt zu sto- chern in dieser blöden Suppe", als für den Beschwerdeführer entlastend, weil es davon ausging, dass mit "er" der Beschwerdeführer gemeint sei, welchen man bewusst im Dunkeln gelassen habe. Der dringende Tatver- dacht wurde deshalb verneint. Die Staatsanwaltschaft Baden bringt in der Beschwerdeantwort vor, dass es sich bei "er" nicht um den Beschwerdeführer handle, sondern um das O., weshalb die Begründung des Haftentscheids auf einer falschen Inter- pretation der Aussagen beruhe. 3.2.4.2. Aus dem Gespräch zwischen L. und C. vom 12. November 2021 (Be- schwerdeantwortbeilage 3 [zweiter Teil des Gesprächs] bzw. Ordner 2/3, Reg. 9 [erster Teil des Gesprächs]) geht hervor, dass es offenbar zu einer Lieferverzögerung gekommen war und ein Empfänger der Schokolade eine Quittung von L. gefunden haben soll, woraus erkennbar sei, dass das XY. (Internetshop des Beschwerdeführers) die Schokolade für Fr. 0.60 pro Stück an L. verkaufe. Der Empfänger sei nun misstrauisch geworden und habe angefangen, Fragen zu stellen, was L. offensichtlich nervös machte: "Und was das aller schlimmste ist, das finde ich das allerschlimmste, dass er Leute kennt von Nestlé. Und keine Hilfsarbeiter. Und dann geht er zu denen und sagt, schau ich habe eine Quittung, ich zahle 60 Rp. Woher kommt denn diese Ware? Und dann sagt Nestlé, das ist gar nicht möglich - 10 - 60 Rp. Dann sagt er, dass XY. habe ihm dies so verkauft. Dann ist Ober- scheisse im Fall". Es ist mit der Staatsanwaltschaft Baden davon auszuge- hen, dass L. sich sorgte, ein Empfänger der Ware könnte mit den Informa- tionen auf der Quittung des Unternehmens des Beschwerdeführers (XY..ch) an Nestlé gelangen. Da eine vom Beschwerdeführer ausgestellte Quittung Auslöser für das Misstrauen der betreffenden Person gewesen sein soll, war offensichtlich nicht der Beschwerdeführer gemeint, der "in dieser blöden Suppe" stochern könnte. In den überwachten Telefongesprächen zwischen C. und L. vom 9., 10. und 12. November 2021 fiel regelmässig der Name des Beschwerdeführers. L. führte am 12. November 2021 (Beschwerdeantwortbeilage 3) aus: "[...] das ist scheisse für mich. Für mich ja nicht, ich habe die Quittung. Aber für A. und alle, die hier involviert sind. Das ist ein Oberscheiss [...]" C. führte im Laufe des Gesprächs aus: "[...] Lass mir jetzt noch Zeit, dass ich wenigs- tens in die Schweiz kommen kann. Dass ich mit A. das Ganze anschauen kann [...]". Anlässlich des Gesprächs vom 10. November 2021 (Ordner 2/3, Reg. 8) führte L. aus: "[...] Dann sagt der zu mir, was ist denn das für einer, der Herr A. (00:03:08), er fragte mich, dann habe ich gesagt, das ist dieser, der diese Sachen organisiert [...] Dann habe ich zu A. gesagt, klappt denn das wegen Freitag?" Hierauf antwortete C.: "Nein, du hast mich sogar ge- fragt, ob es klappt und ich habe ja gesagt. Also zu diesem Zeitpunkt war alles tip top, erst gestern, als ich A. anrief und ihm sagte, dass wir nun wieder warten müssen, ich weiss nicht, was los ist. Intern hat wieder irgend- einer angefragt und jemand hat wieder Preise auf den Tisch gelegt und darum sind die jetzt wieder stutzig geworden, warum die Ware im Umlauf ist." Aufgrund der zwischen C. und L. geführten Telefongespräche steht zudem ausser Frage, dass ihnen beiden bewusst war, dass ein Preis von Fr. 00.60/Tafel Schokolade Fragen aufwirft, weil ein Erwerb zu diesem Preis unter normalen Umständen gar nicht möglich ist. Zudem war die Herkunft der Schokolade mehrfach Thema in den Gesprächen. So führte L. im Ge- spräch vom 12. November 2021 (zweiter Teil, Beschwerdeantwortbeilage 3) aus, dass er "dies" mit dem Firmenanwalt abgeklärt habe. Er habe ge- sagt, wie es sei, wenn er etwas kaufe und eine Quittung habe, ob er dann haftbar sei. Dieser habe gesagt, nein, wenn "Du eine offizielle Quittung hast, dann bin ich nicht haftbar. Aber der, welches es mir verkauft hat, der hat dann vielleicht ein Problem, wenn das Zeugs kein richtig, wie sagt man dem, einordnen." Weiter führte er aus, "Dass er Leute von Nestlé kenne. Und keine Hilfsarbeiter. Und dann geht er zu denen und sagt, schau ich habe eine Quittung, ich zahle 60 Rp. Woher kommt denn diese Ware? Und dann sagt Nestlé, das ist gar nicht möglich 60 Rp." Daraufhin erwiderte C. u.a., dass er das Ganze mit dem Beschwerdeführer anschauen werde. Ab- schliessend sagte L.: "Darf ich was sagen? Wenn ich der Trottel wäre, dann hätte ich vor einem Jahr schon denken können, woher hat A. diese Ware." - 11 - L. bestätigte zudem anlässlich der Einvernahme vom 18. November 2021 (Beschwerdeantwortbeilage 7, Frage 121) dass er am Schluss Zweifel an der legalen Herkunft der Ware hatte. Der Beschwerdeführer hat die Schokolade von C. gekauft. Wieviel er C. für die Schokolade bezahlt hat, ist, soweit ersichtlich, nicht bekannt. Der Preis lag aber sicherlich unter Fr. 0.60/Tafel, d.h. dem Betrag, welchen er von L. verlangt hatte. Nachdem bereits ein Preis von Fr. 0.60/Tafel offensichtlich massiv unter den üblichen Konditionen liegt und gemäss Ausführungen von L. sogar "gar nicht möglich" sein soll, ist der Staatsanwaltschaft Baden da- rin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Erwerbs der Schokolade von C. mindestens in Betracht hätte ziehen müssen, dass diese nicht aus einer legalen Bezugsquelle stammte. Dies insbesondere deshalb, weil sich der Beschwerdeführer in diesem Geschäft auskennt, ar- beitete er nach einer Verkaufslehre bei Migros und Coop im Kader und be- treibt er den Vertrieb von Food und Non-Food Produkten bereits seit 2017 (Einvernahme bei der Eröffnung seiner Festnahme, Fragen 15 und 16, Ord- ner 1/3, Reg. 6). Dem Beschwerdeführer müssen die marktüblichen Kondi- tionen (vgl. hierzu Beschwerdeantwortbeilage 2) deshalb bestens bekannt sein. Seine Erklärung, wonach er vermute, dass "derjenige" von Nestlé o- der Cailler budgetierte Mengen habe verkaufen müssen, weshalb er zu gu- ten Preisen gekommen sei, überzeugt denn auch nicht (Einvernahme bei der Eröffnung seiner Festnahme, Frage 29, Ordner 1/3, Reg. 6). Liegt der Einkaufspreis für Schokolade derart tief unter dem üblichen, fällt dies einem erfahrenen Händler wie dem Beschwerdeführer sicherlich sofort auf. Wenn der Beschwerdeführer trotz dieser Auffälligkeit keine weiteren Abklärungen getroffen, sondern es bei einem Verdacht belassen hat, liegt die Vermutung nahe, dass er in Kauf genommen hat, mit Waren nicht legaler Herkunft zu handeln. Nicht von Belang ist, dass Maestrani-Produkte offenbar zu sehr tiefen Preisen legal erworben werden können (Beschwerde, S. 6), da es sich vorliegend nicht um solche Produkte handelt. Auffällig ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer für die Schokolade keine Mehrwertsteuern ab- gerechnet haben soll (vgl. Einvernahme von L. vom 18. November 2021, Beschwerdeantwortbeilage 7, Fragen 19, 56 sowie Beschwerdeantwortbei- lage 6). Auch dieser Umstand lässt vermuten, dass der Beschwerdeführer die legale Herkunft der Schokolade zumindest in Zweifel zog und durch das Unterlassen der Mehrwertsteuerabrechnung den Handel damit zu verber- gen versuchte, zumal er für andere Produkte (z.B. Kaffee) durchaus die Mehrwertsteuer in Rechnung stellte (vgl. wiederum Beschwerdeantwortbei- lage 6). Nach dem Gesagten liegen derzeit genügend konkrete Anhaltspunkte vor, welche die Vermutung nahelegen, dass der Beschwerdeführer zumindest mit der Möglichkeit rechnete und in Kauf nahm, dass die von ihm erwor- bene Schokolade durch ein Vermögensdelikt erlangt worden war. Der hin- reichende Tatverdacht der Hehlerei ist demnach zu bejahen. Allerdings - 12 - geht weder aus dem Beschlagnahmebefehl noch der Beschwerdeantwort hervor, inwiefern die ebenfalls beschlagnahmten 1'087 Gläser Nescafé Gold deliktsrelevant sein sollen. Diesbezüglich mangelt es folglich an ei- nem hinreichenden Tatverdacht der Hehlerei. 4. 4.1. 4.1.1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweis- mittel gebraucht werden (lit. a), zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c) oder einzuziehen sind (lit. d). 4.1.2. Die Staatsanwaltschaft Baden nennt in der angefochtenen Verfügung als Grund für die Beschlagnahme die Verwendung als Beweismittel (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO), die Kostensicherung (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO) sowie die Rückgabe an den Geschädigten (Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO). Mit Beschwerdeantwort führt sie aus, dass die Schokolade auch in den Ver- fahren gegen C. und D. als Beweismittel zu verwenden sei und nachweis- lich deliktischer Herkunft sei. 4.1.3. Mit der Beweismittelbeschlagnahme werden jene sachlichen Beweismittel provisorisch sichergestellt, die der Erforschung der materiellen Wahrheit als primärem Ziel des Strafprozesses dienen könnten. Die Beschlagnahme dient dazu, dass der Sachrichter anlässlich der Hauptverhandlung über die relevanten Beweismittel verfügen kann, welche die Strafverfolgungsbehör- den aufgefunden haben (STEFAN HEIMGARTNER, Strafprozessuale Be- schlagnahme, 2011, S. 73 f., 131 f.). Welche Gegenstände als Beweismittel in Frage kommen, bestimmt sich vorab nach dem materiellen Recht, ins- besondere nach den in Betracht fallenden Tatbeständen und ihren einzel- nen Merkmalen (FELIX BOMMER/PETER GOLDSCHMID, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 263 StPO). Jedoch ist zu bedenken, dass im Zeitpunkt der Untersuchung nicht mit Sicherheit feststeht, ob ein Beweismittel tauglich ist, in irgendwelcher Hinsicht einen Beitrag zur Beweisführung zu leisten. Deshalb genügt im Zeitpunkt der Untersuchung eine Wahrscheinlichkeit, dass ein Objekt zur Beweisführung gebraucht wird. Das fragliche Objekt muss demnach prima facie geeignet erscheinen, im weiteren Verlauf des Verfahrens als Beweis- mittel hinsichtlich der aufzuklärenden Tat zu dienen. Regelmässig handelt es sich um Objekte, die wahrscheinlich in einem direkten oder indirekten - 13 - Zusammenhang mit der zu untersuchenden Tat stehen, aber auch um sol- che, die zur Erhellung der Tatumstände im weiteren Sinne dienen oder für die Strafzumessung relevante Informationen über persönliche Verhältnisse des Täters liefern können (HEIMGARTNER, a.a.O., S. 74 f., 131 f.). 4.1.4. Die beim Beschwerdeführer sichergestellte Schokolade ist mutmasslich deliktischer Herkunft und deshalb in Bezug auf die dem Beschwerdeführer sowie auch den anderen Beschuldigten vorgeworfenen Delikte als Beweis- mittel geeignet. Auch eine Restitutionsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO) ist vor dem Hintergrund der mutmasslich deliktischen Herkunft gerechtfertigt. Eine Herausgabe der Schokolade an den Beschwerdeführer steht derzeit ausser Frage, zumal er unter dem begründeten Verdacht steht, sich mit dem Erwerb der Schokolade der Hehlerei schuldig gemacht zu haben. 4.2. Die Beschlagnahme der Schokolade ist nach dem Gesagten für die Klärung der im Raum stehenden Delikte geeignet und erforderlich. Das öffentliche Interesse an der Untersuchung der in Frage stehenden Straftatbestände überwiegt schliesslich das Interesse des Beschwerdeführers an der Her- ausgabe der Schokolade, da es sich vorliegend nicht um einen Bagatellfall handelt und der Beschwerdeführer zudem verdächtigt wird, mit der Scho- kolade Hehlerei betrieben zu haben, womit er, sollte er deswegen verurteilt werden, gar keinen Anspruch auf die Schokolade hat. Was die Zumutbar- keit der Beschlagnahme anbelangt, welche der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf die beschränkte Haltbarkeit der Schokolade verneint, ist auf Art. 266 Abs. 5 StPO hinzuweisen, wonach Gegenstände, die einer schnel- len Wertverminderung unterliegen, was bei verderblichen Lebensmitteln der Fall ist, sofort verwertet werden können. Die Verhältnismässigkeit i.e.S. ist daher ebenfalls zu bejahen. 4.3. Hinsichtlich der beschlagnahmten 1'087 Gläser Nescafé Gold fehlt es wie dargelegt an einem Deliktsbezug, weshalb die von der Staatsanwaltschaft Baden geltend gemachten Beschlagnahmegründe (Beweismittel und Rückgabe an den Geschädigten) ausser Betracht fallen. In Frage käme einzig die Beschlagnahme zur Kostensicherung (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO, vgl. Beschlagnahmebefehl). Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäs- sigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV) muss die Beschlagnahme zur Kostensicherung geeignet und erforderlich sein, um die Kostendeckung sicherzustellen. Ob die Deckungsbeschlagnahme in diesem Sinne verhältnismässig ist, beur- teilt sich zunächst danach, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Beschuldigte seiner möglichen Zahlungspflicht entziehen könnte, sei dies durch Flucht oder durch Verschiebung, Verschleierung oder gezielten Ver- brauch seines Vermögens (Urteil des Bundesgerichts 1B_250/2015 vom - 14 - 21. Januar 2016 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft Baden hat sich hierzu nicht geäussert. Damit sind die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO nicht erfüllt. Die Beschlagnahme der 1'087 Gläser Nescafé Gold ist daher aufzuheben. 5. Damit erweist sich die Beschlagnahme der oben erwähnten Gegenstände mit Ausnahme von Nr. 12453429 (1'087 Gläser Nescafé Gold) als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde in diesem Umfang als unbegrün- det. 6. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der überwiegend un- terliegende Beschwerdeführer 4/5 der Kosten des obergerichtlichen Be- schwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird am Ende des Hauptverfahrens durch die zuständige Instanz festzulegen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die von der Staatsanwalt- schaft Baden am 22. November 2021 verfügte Beschlagnahme von 1'087 Gläser Nescafé Gold (Nr. 12453429) aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 52.00, zusammen Fr. 1'052.00, werden dem Beschwerdeführer zu 4/5, d.h. mit Fr. 841.60 auf- erlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: [ Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- - 15 - sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 2. Februar 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Ackermann