1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 15. November 2021 betreffend Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Beschwerdeführerin wird aufgehoben. Die Sache wird an die Staatsanwaltschaft Baden zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.