8.2.4. Demgemäss ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Bezug auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das vorliegende Beschwerdeverfahren gutzuheissen und ist Rechtsanwalt Andreas Wagner, Baden, als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. 8.3. Die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist erst am Ende des Verfahrens durch die dannzumal zuständige Instanz festzusetzen (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: