136 StPO). 8.2.3. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren ist gutzuheissen, da die Beschwerdeführerin auf sich allein gestellt nicht in der Lage war, mit Beschwerde geltend zu machen, dass geänderte Verhältnisse im Sinne der Rechtsprechung vorliegen. Sie war dafür auf die Unterstützung durch einen Rechtsbeistand angewiesen.