8.2.2. Für die unentgeltliche Verbeiständung wird – neben der gegebenen Bedürftigkeit (vgl. dazu die Verfügung vom 21. Oktober 2019) und den (zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 19. April 2021) genügenden Prozesschancen (vgl. dazu oben E. 5) – verlangt, dass die anwaltliche Vertretung sich als notwendig erweist, um die Rechte des Betroffenen zu wahren. Diese Notwendigkeit liegt dann vor, wenn der Rechtsuchende – auf sich alleine gestellt – seine Sache nicht sachgerecht und hinreichend wirksam vertreten kann. Sie beurteilt sich aufgrund der Gesamtheit der konkreten Umstände des Einzelfalls.