7. Bei Gutheissung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid lediglich aufheben und muss die Sache im Übrigen an die vorinstanzliche Strafbehörden zurückweisen, die sodann das Gesuch zu behandeln und neu zu verfügen hat (GUIDON, a.a.O., Rz. 476 m.w.H). Demnach ist die von der Staatsanwaltschaft Baden am 15. November 2021 erlassene angefochtene Verfügung aufzuheben. In Gutheissung des Eventualantrages der Beschwerdeführerin ist die Sache an die Staatsanwaltschaft Baden zu neuem Entscheid zurückzuweisen.