Die Beschwerdeführerin macht allerdings auch neue Sachverhaltselemente (Zusammenhänge zum Strafverfahren ST.2018.1362, Hinweise von Zeugen und Drittpersonen zu mutmasslich weiteren sexuellen Übergriffen gegenüber weiteren Frauen sowie die Einschätzung der Therapeutin) bzw. Faktoren (Einsetzung des amtlichen Verteidigers [am 23. Juni 2020, vgl. Untersuchungsakten, Ordner 2, Register 2, und damit nach dem ersten Entscheid vom 21. Oktober 2019]) geltend. Diese stellen neue Tatsachen im Sinne des oben Gesagten dar.