Wenn die Beschwerdeführerin der Meinung war, dass die Staatsanwaltschaft Baden diese Umstände nicht korrekt berücksichtigte bzw. die Bestellung eines Rechtsbeistands zur Wahrung ihrer Rechte notwendig gewesen wäre, hätte sie sich mit Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Oktober 2019, mit welcher in Dispositiv-Ziff. 2 das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abgewiesen wurde (vgl. Beschwerdebeilage 13), zur Wehr setzen müssen. Dies hat sie nicht getan.