Diese Umstände hätten ihr von Anfang an verunmöglicht, ohne anwaltliche Unterstützung ihre Rechte zu wahren und sich im Verfahren zurechtzufinden. Sie macht damit nicht neue Tatsachen geltend, sondern ebenfalls Tatsachen, die ihr im Zeitpunkt des ersten Gesuches bereits bekannt waren und die auch in der Verfügung vom 21. Oktober 2019 berücksichtigt wurden. Wenn die Beschwerdeführerin der Meinung war, dass die Staatsanwaltschaft Baden diese Umstände nicht korrekt berücksichtigte bzw. die Bestellung eines Rechtsbeistands zur Wahrung ihrer Rechte notwendig gewesen wäre, hätte sie sich mit Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Oktober 2019, mit welcher in Dispositiv-Ziff.