6.2. Die neuen Details in den (eigenen) Aussagen der Beschwerdeführerin können von vornherein keine echten Noven darstellen, zumal ihr diese ja bereits bekannt waren. Die Beschwerdeführerin bringt sodann diverse Umstände vor (nicht deutscher Muttersprache, ihre schlechte geistig-psychi- sche Verfassung und schwierige soziale Situation), welche die sachliche Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ihrer Meinung nach verdeutlichen. Diese Umstände hätten ihr von Anfang an verunmöglicht, ohne anwaltliche Unterstützung ihre Rechte zu wahren und sich im Verfahren zurechtzufinden.