6. 6.1. Das neue Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wäre wie oben erwähnt zulässig, wenn sich die Verhältnisse seit dem Entscheid über das erste Gesuch aufgrund neuer nach dem ersten Entscheid eingetretener Tatsachen und Beweismittel geändert haben (Vorliegen sog. echter Noven). Wesentliche Änderungen können sowohl den Sachverhalt als auch Rechtsnormen betreffen. Bei Strafverfahren wird sich die Änderung der Umstände meist aus den Erkenntnissen der laufenden Untersuchung ergeben. Bringt der Betroffene eine derartige Änderung der Umstände vor, sind die Strafbehörden zur Anhandnahme und Prüfung des Gesuchs verpflichtet (GUIDON, a.a.O., Rz. 472 m.w.H).