Zum Zeitpunkt der Einreichung des neuen Gesuches am 19. April 2021 erschien die Durchsetzung der adhäsionsweise erhobenen Zivilklage somit angesichts der damals noch nicht angekündigten Einstellung des Strafverfahrens nicht von vornherein als aussichtslos, weshalb die Staatsanwaltschaft Baden das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege nicht (auch) zufolge Aussichtslosigkeit der Zivilklage abweisen konnte. Im Übrigen ist die von der Staatsanwaltschaft Baden behauptete Aussichtslosigkeit in keiner Art und Weise belegt.