Vielmehr wurde die Beschwerdeführerin (erst) am 13. September 2021 sowie am 1. November 2021 einvernommen (Untersuchungsakten, Ordner 2, Register 8 und 9) und daraufhin die angefochtene Verfügung erlassen. Zum Zeitpunkt der Einreichung des neuen Gesuches am 19. April 2021 erschien die Durchsetzung der adhäsionsweise erhobenen Zivilklage somit angesichts der damals noch nicht angekündigten Einstellung des Strafverfahrens nicht von vornherein als aussichtslos, weshalb die Staatsanwaltschaft Baden das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege nicht (auch) zufolge Aussichtslosigkeit der Zivilklage abweisen konnte.