Zur Zeit der Gesuchseinreichung erschien das Verfahren nicht zum vornherein aussichtslos, da aktenkundig keine Hinweise vorlagen, wonach die Zivilklage anders als noch in der ersten Verfügung vom 21. Oktober 2019 (vgl. Beschwerdebeilage 13) zu beurteilen wäre. Vielmehr wurde die Beschwerdeführerin (erst) am 13. September 2021 sowie am 1. November 2021 einvernommen (Untersuchungsakten, Ordner 2, Register 8 und 9) und daraufhin die angefochtene Verfügung erlassen.