Die Beschwerdeführerin bringt indessen zutreffend vor, dass die Aussichtslosigkeit in der angefochtenen Verfügung erst nach einem späteren Beweisverfahren und nicht im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches beurteilt worden ist. Die Beschwerdeführerin hatte das neue Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung am 19. April 2021 gestellt. Zur Zeit der Gesuchseinreichung erschien das Verfahren nicht zum vornherein aussichtslos, da aktenkundig keine Hinweise vorlagen, wonach die Zivilklage anders als noch in der ersten Verfügung vom 21. Oktober 2019 (vgl. Beschwerdebeilage 13) zu beurteilen wäre.