5.3. Die Staatsanwaltschaft Baden führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass die Einstellung des Strafverfahrens gemäss Art. 319 ff. StPO in Aussicht gestellt werde. Die von der Beschwerdeführerin adhäsionsweise geltend gemachte Zivilklage sei aufgrund der angekündigten Einstellung des Strafverfahrens derzeit als aussichtslos zu beurteilen.