5.2. Gemäss Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO gewährt die Verfahrensleitung der – bedürftigen – Privatklägerschaft nur dann die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Die Prozesschancen sind ex ante zu beurteilen. Eine aussichtslose Zivilklage ist u.a. im Rahmen eines aussichtslosen Strafverfahrens denkbar, bei welchem gleich die Nichtanhandnahme bzw. die Einstellung verfügt werden muss (GORAN MAZZUCCHELLI/ MARIO