5.1. Die Staatsanwaltschaft Baden wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege (auch) zufolge Aussichtslosigkeit der Zivilklage ab. Wäre dies zutreffend, könnte offengelassen werden, ob sich vorliegend die Verhältnisse seit dem Entscheid über das erste Gesuch aufgrund neuer nach dem ersten Entscheid eingetretener Tatsachen und Beweismittel geändert haben.