4.3. Die Beschwerdeführerin beantragt reformatorisch in Wiedererwägung der Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 21. Oktober 2019 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung rückwirkend per 11. September 2019 (Datum der Beginn der Bemühungen), eventualiter per 2. Oktober 2019 (Datum Einreichung der Strafanzeige und der Straf- und Zivilklage), subeventualiter per 19. April 2021 (Datum des zweiten Gesuchs). Sie begründet ihren Anspruch jedoch nicht mit erheblichen Tatsachen oder Beweismitteln, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand.