Das Bundesgericht hat indes einen unbedingten verfassungsmässigen Anspruch auf Revision statuiert, wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht somit bei Vorliegen sog. unechter Noven (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_299/2015 vom 22. September 2015 E. 3.2 mit Verweis auf BGE 127 I 133 und BGE 136 II 177 E. 2.1).