4. 4.1. Vorliegend stellte die Beschwerdeführerin zweimal ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Anfechtungsgegenstand bildet nur die Verfügung vom 15. November 2021, mit welcher das (zweite) Gesuch vom 19. April 2021 betreffend Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen wurde. 4.2. Ein zweites Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf der Basis desselben Sachverhalts hat den Charakter eines Wiedererwägungsgesuchs, auf dessen Beurteilung weder gestützt auf die StPO (die StPO kennt keine Wiedererwägung, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.89 vom 9. Mai 2016, sowie NIKLAUS SCHMID/DANIEL