Der vorinstanzliche Entscheid verletze nebst dem Grundsatz der Waffengleichheit und des Verbots des überspitzten Formalismus auch das Willkürverbot. Schliesslich beurteile sich, ob ein Begehren aussichtslos erscheine, aufgrund der Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung. Die Erfolgschancen seien am Anfang des Verfahrens zu beurteilen. Es sei unzulässig, die Aussichtslosigkeit erst nach einem späteren Beweisverfahren zu beurteilen.