Selbst wenn nicht auf eine rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ex tunc erkannt würde, so wären doch die Voraussetzungen für eine Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ex nunc gegeben, d.h. ab dem Datum der Einreichung des neuen Gesuches per April 2021. Wesentlich neue Tatsachen und Faktoren seien somit die Einsetzung des amtlichen Verteidigers, die neuen Details in den Aussagen der Beschwerdeführerin wie auch eines Teils der Zeugen und der Bericht der Therapeutin vom Februar 2020. Der vorinstanzliche Entscheid verletze nebst dem Grundsatz der Waffengleichheit und des Verbots des überspitzten Formalismus auch das Willkürverbot.