Allein der Umstand, dass die Offizialmaxime bzw. der Untersuchungsgrundsatz gelte, vermöge die sachliche Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht a priori auszuschliessen. Selbst wenn nicht auf eine rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ex tunc erkannt würde, so wären doch die Voraussetzungen für eine Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ex nunc gegeben, d.h. ab dem Datum der Einreichung des neuen Gesuches per April 2021.