Indem die Staatsanwaltschaft Baden es abgelehnt habe, auf ihren Entscheid vom 21. Oktober 2019 zurückzukommen, habe sie ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt und objektives Recht verletzt. Ab dem Datum der Einsetzung des amtlichen Verteidigers sei auch das verfassungsmässige Prinzip der Waffengleichheit ausgehebelt worden. Da die Opferhilfe nur subsidiär greife, könne die Staatsanwaltschaft Baden sich auch nicht darauf berufen, dass eine Kostengutsprache der Kantonalen Opferhilfe vorliege. Allein der Umstand, dass die Offizialmaxime bzw. der Untersuchungsgrundsatz gelte, vermöge die sachliche Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht a priori auszuschliessen.