Die Staatsanwaltschaft Baden habe auch den besonderen kulturellen Umständen nicht Beachtung geschenkt. Auch der Grundsatz der Rechtsgleichheit gebiete es, dass der Beschwerdeführerin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt werde, zumal in anderen Strafverfahren betreffend sexuelle Gewalt ohne Weiteres der Privatklägerin bzw. dem Privatkläger die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werde. Indem die Staatsanwaltschaft Baden es abgelehnt habe, auf ihren Entscheid vom 21. Oktober 2019 zurückzukommen, habe sie ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt und objektives Recht verletzt.