Das neue Gesuch fusse nicht auf "denselben Tatsachen", da die Strafanzeige/Straf-/Zivilklage vom 2. Oktober 2019 formell vorerst Behauptungen von ihr darstellten, ohne dass sie die Aussagen bereits in Einvernahmen hätte darlegen können. Das neue Gesuch beruhe auch deshalb auf neuen Tatsachen, da inzwischen neue Sachverhaltselemente (Zusammenhänge zum Strafverfahren ST.2018.1362, Hinweise von Zeugen und Drittpersonen zu mutmasslich weiteren sexuellen Übergriffen gegenüber weiteren Frauen sowie die Einschätzung der Therapeutin) hinzugekommen seien. Die Staatsanwaltschaft Baden habe auch den besonderen kulturellen Umständen nicht Beachtung geschenkt.