Die Umstände, dass die Beschwerdeführerin nicht deutscher Muttersprache sowie in einer schlechten geistig-psychi- schen Verfassung und schwierigen sozialen Situation sei, verunmöglichten ihr von Anfang an, ohne anwaltliche Unterstützung ihre Rechte zu wahren und sich im Verfahren zurechtzufinden. Das neue Gesuch fusse nicht auf "denselben Tatsachen", da die Strafanzeige/Straf-/Zivilklage vom 2. Oktober 2019 formell vorerst Behauptungen von ihr darstellten, ohne dass sie die Aussagen bereits in Einvernahmen hätte darlegen können.