2.2. Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerde vor, die Staatsanwaltschaft Baden verletze die Begründungspflicht und somit das rechtliche Gehör, da die Begründung nur rudimentär sei. Die Voraussetzungen seien von Anfang an erfüllt gewesen und heute noch klarer erfüllt, da Umfang und Komplexität des Sachverhaltes und der damit verbundenen Rechtsfragen weiter zugenommen hätten. Die Umstände, dass die Beschwerdeführerin nicht deutscher Muttersprache sowie in einer schlechten geistig-psychi- schen Verfassung und schwierigen sozialen Situation sei, verunmöglichten ihr von Anfang an, ohne anwaltliche Unterstützung ihre Rechte zu wahren und sich im Verfahren zurechtzufinden.