2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass neue erhebliche Tatsachen oder Beweise, die vorher nicht bekannt gewesen seien, nicht vorlägen, fusse doch das Gesuch auf bereits beim Erstgesuch vorliegenden Tatsachen, weshalb kein Anspruch auf Wiedererwägung bestehe. Die Zulässigkeit eines neuen Gesuches könne aufgrund neuer geänderter Verhältnisse erfolgen. Auch dies sei vorliegend nicht der Fall, weshalb das neue Gesuch abzuweisen sei. Im Übrigen erscheine die Zivilklage nach Abschluss der Untersuchung als aussichtslos, zumal die Einstellung des Verfahrens in Aussicht gestellt werde.