3.3. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft Baden mit Verweis auf die angefochtene Verfügung auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Verfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten.