2. 2.1. Mit Strafanzeige vom 2. Oktober 2019 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft Baden u.a. auch, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 2.2. Die Staatsanwaltschaft Baden hiess mit Verfügung vom 21. Oktober 2019 das Gesuch der Beschwerdeführerin betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege insofern gut, als sie von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie von allfälligen Verfahrenskosten befreit werde. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wies die Staatsanwaltschaft Baden ab. Diese Verfügung wurde nicht angefochten.