Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2021.359 / va (STA.2019.6762) Art. 69 Entscheid vom 28. Februar 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Marbet Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, führerin […] unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wagner, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 15. November 2021 gegenstand betreffend unentgeltliche Rechtspflege in der Strafsache gegen B._____ Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erstattete am 2. Oktober 2019 bei der Staatsanwaltschaft Baden Strafanzeige gegen B. (nachfolgend: Be- schuldigter) wegen des Verdachts auf Vergewaltigung bzw. sexuelle Nöti- gung. Sie konstituierte sich als Straf- und Zivilklägerin. Die Staatsanwaltschaft Baden eröffnete aufgrund dieses Vorwurfs ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts auf mehr- fache Vergewaltigung und sexuelle Nötigung. 2. 2.1. Mit Strafanzeige vom 2. Oktober 2019 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft Baden u.a. auch, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 2.2. Die Staatsanwaltschaft Baden hiess mit Verfügung vom 21. Oktober 2019 das Gesuch der Beschwerdeführerin betreffend die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege insofern gut, als sie von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie von allfälligen Verfahrenskosten befreit werde. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wies die Staatsanwaltschaft Baden ab. Diese Verfügung wurde nicht angefochten. 2.3. Am 19. April 2021 reichte die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwalt- schaft Baden (erneut) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ein mit folgenden Anträgen: " 1. Es sei der Privatklägerin (Opfer) in Wiedererwägung der Verfügung vom 21. Oktober 2019 rückwirkend die unentgeltliche Rechtspflege für das Strafverfahren zu gewähren und es sei ihr Rechtsanwalt Andreas Wagner, Baden, als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 2. Eventualiter sei der Privatklägerin (Opfer) mit Wirkung ab Zeitpunkt des vorliegenden Gesuchs die unentgeltliche Rechtspflege für das Strafverfah- ren zu gewähren und es sei ihr Rechtsanwalt Andreas Wagner, Baden, als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen." 2.4. Die Staatsanwaltschaft Baden wies mit Verfügung vom 15. November 2021 das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 19. April 2021 betreffend Beiord- nung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ab. 3. 3.1. Gegen diese ihr am 17. November 2021 zugestellte Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. November 2021 bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden STA3 ST.2019.6762 vom 15. November 2021 betreffend Gesuch um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege von A. aufzuheben. 2. Es sei A. reformatorisch in Wiedererwägung der Verfügung der Staatsan- waltschaft Baden vom 21. Oktober 2019 die unentgeltliche Rechtsverbei- ständung im Verfahren STA3 ST.2019.6762 zu gewähren, rückwirkend per 11. September 2019 (Datum Beginn seiner Bemühungen), eventualiter per 2. Oktober 2019 (Datum Einreichung der Strafanzeige/Straf-/Zivilklage), subeventualiter per 19. April 2021 (Datum der Einreichung des zweiten Gesuchs), und es sei ihr ab dem betreffenden Zeitpunkt Rechtsanwalt An- dreas Wagner, Baden, als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Eventualiter sei die Sache kassatorisch an die Staatsanwaltschaft Baden zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen zurückzuweisen. 3. (Im Verfahren) Es sei A. im vorliegenden Beschwerdeverfahren die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr Rechtsanwalt Andreas Wagner, Baden, als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 4. Es seien sämtliche vorinstanzlichen Akten beizuziehen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST)." 3.2. Ergänzend zu ihrer Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin mit Ein- gabe vom 20. Dezember 2021 zusätzliche Belege ein. 3.3. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft Baden mit Verweis auf die angefochtene Verfügung auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Verfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Be- schwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die Be- schwerde zulässig. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass neue erhebliche Tatsachen oder Beweise, die vorher nicht bekannt gewesen seien, nicht vorlägen, fusse doch das Gesuch auf bereits beim Erstgesuch vorliegenden Tatsachen, weshalb kein Anspruch auf Wiederer- wägung bestehe. Die Zulässigkeit eines neuen Gesuches könne aufgrund neuer geänderter Verhältnisse erfolgen. Auch dies sei vorliegend nicht der Fall, weshalb das neue Gesuch abzuweisen sei. Im Übrigen erscheine die Zivilklage nach Abschluss der Untersuchung als aussichtslos, zumal die Einstellung des Verfahrens in Aussicht gestellt werde. 2.2. Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerde vor, die Staatsanwalt- schaft Baden verletze die Begründungspflicht und somit das rechtliche Ge- hör, da die Begründung nur rudimentär sei. Die Voraussetzungen seien von Anfang an erfüllt gewesen und heute noch klarer erfüllt, da Umfang und Komplexität des Sachverhaltes und der damit verbundenen Rechtsfragen weiter zugenommen hätten. Die Umstände, dass die Beschwerdeführerin nicht deutscher Muttersprache sowie in einer schlechten geistig-psychi- schen Verfassung und schwierigen sozialen Situation sei, verunmöglichten ihr von Anfang an, ohne anwaltliche Unterstützung ihre Rechte zu wahren und sich im Verfahren zurechtzufinden. Das neue Gesuch fusse nicht auf "denselben Tatsachen", da die Strafanzeige/Straf-/Zivilklage vom 2. Okto- ber 2019 formell vorerst Behauptungen von ihr darstellten, ohne dass sie die Aussagen bereits in Einvernahmen hätte darlegen können. Das neue Gesuch beruhe auch deshalb auf neuen Tatsachen, da inzwischen neue Sachverhaltselemente (Zusammenhänge zum Strafverfahren ST.2018.1362, Hinweise von Zeugen und Drittpersonen zu mutmasslich weiteren sexuellen Übergriffen gegenüber weiteren Frauen sowie die Ein- schätzung der Therapeutin) hinzugekommen seien. Die Staatsanwaltschaft Baden habe auch den besonderen kulturellen Umständen nicht Beachtung geschenkt. Auch der Grundsatz der Rechtsgleichheit gebiete es, dass der Beschwerdeführerin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt werde, zu- mal in anderen Strafverfahren betreffend sexuelle Gewalt ohne Weiteres der Privatklägerin bzw. dem Privatkläger die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werde. Indem die Staatsanwaltschaft Baden es abgelehnt habe, auf ihren Entscheid vom 21. Oktober 2019 zurückzukommen, habe sie ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt und objektives Recht verletzt. Ab dem Da- tum der Einsetzung des amtlichen Verteidigers sei auch das verfassungs- mässige Prinzip der Waffengleichheit ausgehebelt worden. Da die Opfer- hilfe nur subsidiär greife, könne die Staatsanwaltschaft Baden sich auch nicht darauf berufen, dass eine Kostengutsprache der Kantonalen Opfer- hilfe vorliege. Allein der Umstand, dass die Offizialmaxime bzw. der Unter- suchungsgrundsatz gelte, vermöge die sachliche Notwendigkeit einer un- entgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht a priori auszuschliessen. Selbst wenn nicht auf eine rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechts- verbeiständung ex tunc erkannt würde, so wären doch die Voraussetzun- gen für eine Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ex nunc gegeben, d.h. ab dem Datum der Einreichung des neuen Gesuches per April 2021. Wesentlich neue Tatsachen und Faktoren seien somit die Einsetzung des amtlichen Verteidigers, die neuen Details in den Aussagen der Beschwerdeführerin wie auch eines Teils der Zeugen und der Bericht der Therapeutin vom Februar 2020. Der vorinstanzliche Entscheid verletze nebst dem Grundsatz der Waffengleichheit und des Verbots des überspitz- ten Formalismus auch das Willkürverbot. Schliesslich beurteile sich, ob ein Begehren aussichtslos erscheine, aufgrund der Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung. Die Erfolgschancen seien am Anfang des Verfahrens zu beurteilen. Es sei unzulässig, die Aussichtslosigkeit erst nach einem späteren Beweisverfahren zu beurteilen. 3. Die Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 StPO). Die un- entgeltliche Rechtspflege umfasst gemäss Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO ins- besondere die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist. 4. 4.1. Vorliegend stellte die Beschwerdeführerin zweimal ein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege. Anfechtungsgegenstand bildet nur die Verfügung vom 15. November 2021, mit welcher das (zweite) Gesuch vom 19. Ap- ril 2021 betreffend Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab- gewiesen wurde. 4.2. Ein zweites Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf der Basis dessel- ben Sachverhalts hat den Charakter eines Wiedererwägungsgesuchs, auf dessen Beurteilung weder gestützt auf die StPO (die StPO kennt keine Wiedererwägung, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.89 vom 9. Mai 2016, sowie NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 1839 [Fn. 3]) noch von Verfassungs wegen ein Anspruch besteht (vgl. zum Zivilprozess Urteil des Bundesgerichts 5A_299/2015 vom 22. September 2015 E. 3.2). Das Bundesgericht hat indes einen unbedingten verfassungsmässigen An- spruch auf Revision statuiert, wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsa- chen oder Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht be- kannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Ein An- spruch auf Wiedererwägung besteht somit bei Vorliegen sog. unechter No- ven (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_299/2015 vom 22. September 2015 E. 3.2 mit Verweis auf BGE 127 I 133 und BGE 136 II 177 E. 2.1). Die Zu- lässigkeit eines neuen Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund geänderter Verhältnisse ergibt sich aus dem Umstand, dass der Entscheid über die Gewährung bzw. Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege als prozessleitender Entscheid nur formell, jedoch nicht materiell in Rechts- kraft erwächst. Von der Wiedererwägung zu unterscheiden ist das neue Gesuch. Dieses ist zulässig, wenn sich die Verhältnisse seit dem Entscheid über das erste Gesuch aufgrund neuer nach dem ersten Entscheid einge- tretener Tatsachen und Beweismittel geändert haben. Es ist somit auf der Basis echter Noven möglich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_299/2015 vom 22. September 2015 E. 3.2 mit Verweis auf das Urteil 5A_430/2010 vom 13. August 2010 E. 2.4; vgl. auch PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 466 ff. m.w.H). 4.3. Die Beschwerdeführerin beantragt reformatorisch in Wiedererwägung der Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 21. Oktober 2019 die unent- geltliche Rechtsverbeiständung rückwirkend per 11. September 2019 (Da- tum der Beginn der Bemühungen), eventualiter per 2. Oktober 2019 (Datum Einreichung der Strafanzeige und der Straf- und Zivilklage), subeventualiter per 19. April 2021 (Datum des zweiten Gesuchs). Sie begründet ihren An- spruch jedoch nicht mit erheblichen Tatsachen oder Beweismitteln, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Ver- anlassung bestand. Gemäss obiger Darstellung und der von ihr vorge- brachten neuen Tatsachen (vgl. Beschwerde S. 10 ff.) stellt die Beschwer- deführerin vielmehr ein neues Gesuch aufgrund geänderter Verhältnisse. Ein solches ist wie erwähnt auf der Basis echter Noven möglich. 5. 5.1. Die Staatsanwaltschaft Baden wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege (auch) zufolge Aussichtslosigkeit der Zivil- klage ab. Wäre dies zutreffend, könnte offengelassen werden, ob sich vor- liegend die Verhältnisse seit dem Entscheid über das erste Gesuch auf- grund neuer nach dem ersten Entscheid eingetretener Tatsachen und Be- weismittel geändert haben. 5.2. Gemäss Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO gewährt die Verfahrensleitung der – bedürftigen – Privatklägerschaft nur dann die unentgeltliche Rechts- pflege, wenn die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten be- trächtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Die Prozesschancen sind ex ante zu beurteilen. Eine aussichtslose Zivilklage ist u.a. im Rahmen eines aus- sichtslosen Strafverfahrens denkbar, bei welchem gleich die Nichtanhand- nahme bzw. die Einstellung verfügt werden muss (GORAN MAZZUCCHELLI/ MARIO POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 2. Aufl. 2014, N. 14 f. zu Art. 136 StPO). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 133 III 614 E. 5; BGE 124 I 304 E. 2c; je mit Hinweisen). 5.3. Die Staatsanwaltschaft Baden führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass die Einstellung des Strafverfahrens gemäss Art. 319 ff. StPO in Aus- sicht gestellt werde. Die von der Beschwerdeführerin adhäsionsweise gel- tend gemachte Zivilklage sei aufgrund der angekündigten Einstellung des Strafverfahrens derzeit als aussichtslos zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin bringt indessen zutreffend vor, dass die Aussichts- losigkeit in der angefochtenen Verfügung erst nach einem späteren Be- weisverfahren und nicht im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches beur- teilt worden ist. Die Beschwerdeführerin hatte das neue Gesuch um unent- geltliche Rechtsverbeiständung am 19. April 2021 gestellt. Zur Zeit der Ge- suchseinreichung erschien das Verfahren nicht zum vornherein aussichts- los, da aktenkundig keine Hinweise vorlagen, wonach die Zivilklage anders als noch in der ersten Verfügung vom 21. Oktober 2019 (vgl. Beschwerde- beilage 13) zu beurteilen wäre. Vielmehr wurde die Beschwerdeführerin (erst) am 13. September 2021 sowie am 1. November 2021 einvernommen (Untersuchungsakten, Ordner 2, Register 8 und 9) und daraufhin die ange- fochtene Verfügung erlassen. Zum Zeitpunkt der Einreichung des neuen Gesuches am 19. April 2021 erschien die Durchsetzung der adhäsionsweise erhobenen Zivilklage somit angesichts der damals noch nicht angekündigten Einstellung des Strafver- fahrens nicht von vornherein als aussichtslos, weshalb die Staatsanwalt- schaft Baden das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege nicht (auch) zufolge Aussichtslosigkeit der Zivilklage abwei- sen konnte. Im Übrigen ist die von der Staatsanwaltschaft Baden behaup- tete Aussichtslosigkeit in keiner Art und Weise belegt. 6. 6.1. Das neue Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wäre wie oben erwähnt zulässig, wenn sich die Verhältnisse seit dem Entscheid über das erste Gesuch aufgrund neuer nach dem ersten Entscheid eingetretener Tatsachen und Beweismittel geändert haben (Vorliegen sog. echter Noven). Wesentliche Änderungen können sowohl den Sachverhalt als auch Rechts- normen betreffen. Bei Strafverfahren wird sich die Änderung der Umstände meist aus den Erkenntnissen der laufenden Untersuchung ergeben. Bringt der Betroffene eine derartige Änderung der Umstände vor, sind die Straf- behörden zur Anhandnahme und Prüfung des Gesuchs verpflichtet (GUIDON, a.a.O., Rz. 472 m.w.H). 6.2. Die neuen Details in den (eigenen) Aussagen der Beschwerdeführerin kön- nen von vornherein keine echten Noven darstellen, zumal ihr diese ja be- reits bekannt waren. Die Beschwerdeführerin bringt sodann diverse Um- stände vor (nicht deutscher Muttersprache, ihre schlechte geistig-psychi- sche Verfassung und schwierige soziale Situation), welche die sachliche Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ihrer Meinung nach verdeutlichen. Diese Umstände hätten ihr von Anfang an verunmög- licht, ohne anwaltliche Unterstützung ihre Rechte zu wahren und sich im Verfahren zurechtzufinden. Sie macht damit nicht neue Tatsachen geltend, sondern ebenfalls Tatsachen, die ihr im Zeitpunkt des ersten Gesuches be- reits bekannt waren und die auch in der Verfügung vom 21. Oktober 2019 berücksichtigt wurden. Wenn die Beschwerdeführerin der Meinung war, dass die Staatsanwaltschaft Baden diese Umstände nicht korrekt berück- sichtigte bzw. die Bestellung eines Rechtsbeistands zur Wahrung ihrer Rechte notwendig gewesen wäre, hätte sie sich mit Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Oktober 2019, mit welcher in Dispositiv-Ziff. 2 das Ge- such um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abgewiesen wurde (vgl. Beschwerdebeilage 13), zur Wehr setzen müssen. Dies hat sie nicht getan. Dasselbe gilt in Bezug auf die vorgebrachten kulturellen Um- stände und die angebliche Verletzung des Grundsatzes der Rechtsgleich- heit, welche in der Verfügung vom 21. Oktober 2019 nach Auffassung der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt worden seien. Die Beschwerdeführerin macht allerdings auch neue Sachverhaltsele- mente (Zusammenhänge zum Strafverfahren ST.2018.1362, Hinweise von Zeugen und Drittpersonen zu mutmasslich weiteren sexuellen Übergriffen gegenüber weiteren Frauen sowie die Einschätzung der Therapeutin) bzw. Faktoren (Einsetzung des amtlichen Verteidigers [am 23. Juni 2020, vgl. Untersuchungsakten, Ordner 2, Register 2, und damit nach dem ersten Entscheid vom 21. Oktober 2019]) geltend. Diese stellen neue Tatsachen im Sinne des oben Gesagten dar. Das neue Gesuch fusst offensichtlich auch auf diesen neuen Tatsachen bzw. Faktoren und die Beschwerdefüh- rerin legt rechtsgenügend dar, inwiefern sich die Verhältnisse seit dem Ent- scheid über das erste Gesuch (Entscheid vom 21. Oktober 2019) durch nach dem Entscheid eingetretene und somit echte Noven verändert haben. Insofern hat die Staatsanwaltschaft Baden das Vorliegen echter Noven zu Unrecht verneint. 7. Bei Gutheissung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz den ange- fochtenen Entscheid lediglich aufheben und muss die Sache im Übrigen an die vorinstanzliche Strafbehörden zurückweisen, die sodann das Gesuch zu behandeln und neu zu verfügen hat (GUIDON, a.a.O., Rz. 476 m.w.H). Demnach ist die von der Staatsanwaltschaft Baden am 15. November 2021 erlassene angefochtene Verfügung aufzuheben. In Gutheissung des Even- tualantrages der Beschwerdeführerin ist die Sache an die Staatsanwalt- schaft Baden zu neuem Entscheid zurückzuweisen. 8. 8.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kos- ten des Rechtsmittelverfahrens (Art. 428 Abs. 4 StPO). Die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens sind deshalb auf die Staatskasse zu nehmen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (vgl. prozessualer Antrag [Be- schwerde S. 2]) ist damit in Bezug auf die Verfahrenskosten gegenstands- los. 8.2. 8.2.1. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin für ihre Anwaltskosten im Be- schwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist. 8.2.2. Für die unentgeltliche Verbeiständung wird – neben der gegebenen Bedürf- tigkeit (vgl. dazu die Verfügung vom 21. Oktober 2019) und den (zum Zeit- punkt der Gesuchseinreichung am 19. April 2021) genügenden Prozess- chancen (vgl. dazu oben E. 5) – verlangt, dass die anwaltliche Vertretung sich als notwendig erweist, um die Rechte des Betroffenen zu wahren. Diese Notwendigkeit liegt dann vor, wenn der Rechtsuchende – auf sich alleine gestellt – seine Sache nicht sachgerecht und hinreichend wirksam vertreten kann. Sie beurteilt sich aufgrund der Gesamtheit der konkreten Umstände des Einzelfalls. Dazu zählen bei Zivilklägern im Strafverfahren namentlich die Schwere der Betroffenheit durch das untersuchte Delikt, die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles sowie die Fähig- keit der geschädigten Person, sich im Verfahren zurechtzufinden. Im Ad- häsionsprozess kann der geschädigten Person in der Regel zugemutet werden, ihre privatrechtlichen Ansprüche ohne anwaltliche Vertretung gel- tend zu machen. Ein Wohnort im Ausland, mangelnde Ausbildung und Sprachkenntnisse sowie die gesundheitliche und geistig-psychische Ver- fassung des Betroffenen können zur Annahme der Erforderlichkeit der an- waltlichen Vertretung führen. Dasselbe gilt bei Vorliegen besonderer fallbe- zogener Umstände wie eine überdurchschnittliche Komplexität des festzu- stellenden Sachverhalts oder der sich stellenden prozess- oder materiell- rechtlichen Fragen (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 17 f. zu Art. 136 StPO). 8.2.3. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren ist gutzuheissen, da die Beschwerdeführerin auf sich allein gestellt nicht in der Lage war, mit Beschwerde geltend zu ma- chen, dass geänderte Verhältnisse im Sinne der Rechtsprechung vorlie- gen. Sie war dafür auf die Unterstützung durch einen Rechtsbeistand an- gewiesen. 8.2.4. Demgemäss ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Bezug auf die Bestellung eines unentgelt- lichen Rechtsbeistands für das vorliegende Beschwerdeverfahren gutzu- heissen und ist Rechtsanwalt Andreas Wagner, Baden, als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. 8.3. Die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter für das vorliegende Beschwerde- verfahren auszurichtende Entschädigung ist erst am Ende des Verfahrens durch die dannzumal zuständige Instanz festzusetzen (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 15. November 2021 be- treffend Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Beschwerdeführerin wird aufgehoben. Die Sache wird an die Staatsanwalt- schaft Baden zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückgewie- sen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse ge- nommen. 3. Soweit das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechts- pflege nicht gegenstandslos geworden ist, wird es gutgeheissen und wird der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren die un- entgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwalt Andreas Wagner als unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 28. Februar 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli