Diese Frage wurde von ihm mit "Nein, ich ziehe meine Einsprache zurück" beantwortet. Der Beschwerdeführer bestätigte mit seiner Unterschrift, das Protokoll gelesen zu -4- haben, weshalb an der Richtigkeit seiner Erklärung nicht zu zweifeln ist. Eine Verunsicherung, sofern der Beschwerdeführer damit die Erklärung in der Einvernahme [und nicht, wie in der Beschwerde erwähnt, die Einsprache] meint, lässt sich dem Protokoll nicht entnehmen. Allfällige Willensmängel werden in der Beschwerde zudem auch nicht ansatzweise dargetan. An der Gültigkeit der Rückzugserklärung ist daher nicht zu zweifeln, weshalb sie nach dem Gesagten endgültig ist.