Der auf dem Strafbefehl vom 1. November 2021 aufgeführten Rechtsmittelbelehrung lässt sich u.a. entnehmen, dass der Strafbefehl ohne gültige Einsprache zum rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil wird. Dem Beschwerdeführer waren die Folgen seines Rückzugs somit bekannt, was von ihm auch gar nicht in Frage gestellt wird. Gestützt auf seine Einsprache wurde er am 23. November 2021 von der Staatsanwaltschaft Muri-Brem- garten einvernommen. Am Ende dieser Einvernahme wurde er gefragt, ob er an der Einsprache festhalten wolle (Frage 10). Diese Frage wurde von ihm mit "Nein, ich ziehe meine Einsprache zurück" beantwortet.