2.2.2. Der Rückzug der Einsprache gegen einen Strafbefehl (Art. 354 StPO) ist endgültig, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden (vgl. Art. 386 Abs. 3 StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_1184/2014 vom 12. Januar 2015 E. 3; 6B_845/2011 vom 9. Januar 2012 E. 4.2).