2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Einspracheverhandlung vom 23. November 2021 seine gegen den Strafbefehl vom 1. November 2021 erhobene Einsprache zurückgezogen habe. Sie stellte deshalb fest, dass der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist.