2. 2.1. Gegen diesen ihm am 3. November 2021 zugestellten Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. November 2021 (Postaufgabe) Einsprache bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten. 2.2. Am 23. November 2021 wurde der Beschwerdeführer vor der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zu seiner Einsprache einvernommen. 2.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verfügte gleichentags wie folgt: " 1. Es wird festgestellt, dass die Einsprache von A. gegen den Strafbefehl vom 01.11.2021 als zurückgezogen gilt und der Strafbefehl somit in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben."