Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2021.356 (STA.2021.3068) Art. 5 Entscheid vom 4. Januar 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Marbet Oberrichterin Massari Gerichtsschreiberin Ackermann Beschwerde- A._____, führer [...] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 23. November gegenstand 2021 betreffend Rückzug der Einsprache und Rechtskraft des Strafbefehls in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verurteilte A. (Beschwerdeführer) mit Strafbefehl vom 1. November 2021 wegen mehrfacher Nötigung (Art. 181 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und Hausfrie- densbruchs (Art. 186 StGB) zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 80.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu einer Busse von Fr. 800.00 sowie zu den Kosten. 2. 2.1. Gegen diesen ihm am 3. November 2021 zugestellten Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. November 2021 (Postaufgabe) Einsprache bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten. 2.2. Am 23. November 2021 wurde der Beschwerdeführer vor der Staatsan- waltschaft Muri-Bremgarten zu seiner Einsprache einvernommen. 2.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verfügte gleichentags wie folgt: " 1. Es wird festgestellt, dass die Einsprache von A. gegen den Strafbefehl vom 01.11.2021 als zurückgezogen gilt und der Strafbefehl somit in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben." 3. 3.1. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 26. Novem- ber 2021 (Postaufgabe) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde. Einen konkreten Antrag stellte er nicht. 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2021 beantragte die Staatsan- waltschaft Muri-Bremgarten die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- folgen. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sind Verfügungen der Staatsanwalt- schaften mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Be- schwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Be- schwerde zulässig. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hielt in der angefochtenen Verfü- gung fest, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Einspracheverhand- lung vom 23. November 2021 seine gegen den Strafbefehl vom 1. Novem- ber 2021 erhobene Einsprache zurückgezogen habe. Sie stellte deshalb fest, dass der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist. 2.2. 2.2.1. In seiner gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerde bringt der Be- schwerdeführer vor, dass er mit der Verfügung nicht einverstanden sei. Da er bei der Einsprache etwas verunsichert gewesen sei, möchte er nun nochmals klar machen, dass er nicht angefangen habe zu streiten, die Steine nicht von der Mauer gehoben habe, um das Geld zu erzwingen und der Sachschaden um das Zehnfache übertrieben sei. 2.2.2. Der Rückzug der Einsprache gegen einen Strafbefehl (Art. 354 StPO) ist endgültig, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden (vgl. Art. 386 Abs. 3 StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_1184/2014 vom 12. Januar 2015 E. 3; 6B_845/2011 vom 9. Januar 2012 E. 4.2). Der auf dem Strafbefehl vom 1. November 2021 aufgeführten Rechtsmit- telbelehrung lässt sich u.a. entnehmen, dass der Strafbefehl ohne gültige Einsprache zum rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil wird. Dem Be- schwerdeführer waren die Folgen seines Rückzugs somit bekannt, was von ihm auch gar nicht in Frage gestellt wird. Gestützt auf seine Einsprache wurde er am 23. November 2021 von der Staatsanwaltschaft Muri-Brem- garten einvernommen. Am Ende dieser Einvernahme wurde er gefragt, ob er an der Einsprache festhalten wolle (Frage 10). Diese Frage wurde von ihm mit "Nein, ich ziehe meine Einsprache zurück" beantwortet. Der Be- schwerdeführer bestätigte mit seiner Unterschrift, das Protokoll gelesen zu -4- haben, weshalb an der Richtigkeit seiner Erklärung nicht zu zweifeln ist. Eine Verunsicherung, sofern der Beschwerdeführer damit die Erklärung in der Einvernahme [und nicht, wie in der Beschwerde erwähnt, die Einspra- che] meint, lässt sich dem Protokoll nicht entnehmen. Allfällige Willensmän- gel werden in der Beschwerde zudem auch nicht ansatzweise dargetan. An der Gültigkeit der Rückzugserklärung ist daher nicht zu zweifeln, weshalb sie nach dem Gesagten endgültig ist. 2.3. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 300.00 sowie den Auslagen von Fr. 39.00, zusammen Fr. 339.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, -5- inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 4. Januar 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Ackermann