2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die damit dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden Kosten beinhalten eine Gerichtsgebühr und Auslagen (Art. 422 StPO). Wegen des Nichteintretens ist das Beschwerdeverfahren nicht vollständig durchzuführen, weshalb die eigentliche (die Auslagen noch nicht enthaltende) Gerichtsgebühr auf Fr. 200.00 festzusetzen ist (vgl. hierzu § 19 VKD). Entschädigungen sind keine auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.