Dementsprechend hätte der Beschwerdeführer die von ihm als Kostensicherheit einverlangten Fr. 1'000.00 innert 10 Tagen ab am 3. Dezember 2021 erfolgter Zustellung der entsprechenden Verfügung (d.h. bis zum 13. Dezember 2021) zugunsten der Obergerichtskasse der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belasten müssen (Art. 91 Abs. 5 StPO). Gestützt auf den Vermerk der Obergerichtskasse vom 3. Januar 2022 ist festzustellen, dass er dies unterliess, weshalb auf seine Beschwerde (androhungsgemäss) gestützt auf Art. 383 Abs. 2 StPO nicht einzutreten ist.