Von daher steht ausser Frage, dass die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom Beschwerdeführer gestützt auf Art. 383 Abs. 1 Satz 1 StPO eine Kostensicherheit einfordern durfte. Weshalb diese überhöht gewesen sein soll, wurde vom Beschwerdeführer nicht dargelegt und ist auch ansonsten nicht einsichtig. Gemäss aktueller Praxis der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts wird bei durchschnittlichen Beschwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr in der Grössenordnung von Fr. 1'000.00 erhoben, was im unteren Bereich des -4-