1.3. Der Beschwerdeführer stellte sich mit Strafanzeige als Geschädigter i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO des beanzeigten Betrugs dar und beantragte mit seiner auch als "STRAFANTRAG" bezeichneten Strafanzeige sinngemäss die Bestrafung des Beschuldigten, womit er sich gültig als Privatkläger zumindest im Strafpunkt konstituierte (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO; BGE 141 IV 380 E. 2.3.5), ansonsten er mangels Parteistellung (i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) denn auch gar nicht berechtigt gewesen wäre, die Nichtanhandnahmeverfügung mit Beschwerde anzufechten (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art 322 Abs. 2 StPO; Art. 382 Abs. 1 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO).