1.2. Die Sicherheitsleistung nach Art. 383 Abs. 1 StPO bezweckt die Sicherung allfälliger Kosten- und Entschädigungsansprüche des Staats und der beschuldigten Person. Die Kosten- und Entschädigungspflicht der Privatklägerschaft im Rechtsmittelverfahren bildet das Gegenstück zu deren sehr weitgehenden Rechtsmittelbefugnissen. Um die Vollstreckung allfälliger Kosten- und Entschädigungsansprüche zu gewährleisten, schuf der Gesetzgeber die Möglichkeit, von der Privatklägerschaft entsprechende Sicherheiten zu verlangen. Die Sicherheitsleistung nach Art. 383 Abs. 1 StPO ist an keine Voraussetzungen gebunden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1356/2017 vom 17. Januar 2018 E. 2.2).