3.3. Der Beschwerdeführer brachte mit Stellungnahme vom 3. Dezember 2021 u.a. vor, er betrachte die Einverlangung einer Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 als "Gebührenüberforderung" und behalte sich weitere rechtliche Schritte vor. -3- 3.4. Die Obergerichtskasse vermerkte am 3. Januar 2022 die Nichtbezahlung der einverlangten Kostensicherheit. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: