1.2. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau wies mit Verfügung vom 8. November 2021 diese Strafanzeige der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg zur Beurteilung zu. 2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erliess in dieser Strafsache am 17. November 2021 eine Nichtanhandnahmeverfügung. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte diese am 18. November 2021. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen die ihm am 24. November 2021 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung noch gleichentags Beschwerde. Sinngemäss beantragte er deren Aufhebung und die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Betrugs.